Wer erhält mein Zuger Fahrzeugschild im Todesfall?
Bis Ende 2020 konnte ein Zuger Fahrzeugschild im Todesfall nur vom überlebenden Ehegatten, einem Nachkommen oder einem Elternteil des Verstorbenen übernommen werden. Wollte oder konnte keiner der vorgenannten Personen das Fahrzeugschild übernehmen, ging dieses an den Kanton Zug zurück. Seit dem 1. Januar 2021 verfügen Zuger Fahrzeugschild-Inhaber im Todesfall über grössere Freiheiten.
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Die Übertragung eines Fahrzeugschildes kann aus unterschiedlichsten Motiven erfolgen. So kann eine Übertragung das Fahrzeugschild im Familienbesitz bewahren, oder es kann ein guter Verkaufserlös – je nach Beliebtheit der Fahrzeugschildnummer – erzielt werden.
Im Kanton Zug kann der Inhaber sein Fahrzeugschild uneingeschränkt verschenken oder verkaufen. Diese uneingeschränkte Übertragbarkeit galt bis Ende 2020 allerdings nur zu Lebzeiten des Inhabers. Im Todesfall waren die Verfügungsfreiheiten des Inhabers aufgrund der Zuger Gesetzgebung stark eingeschränkt. Diese Einschränkung hob die Zuger Regierung mit Wirkung ab 1. Januar 2021 auf. Die frühere Zuger Gesetzgebung sah vor, dass ein Inhaber im Todesfall nur bestimmen konnte, ob der überlebende Ehegatte, ein bestimmter Nachkomme oder ein bestimmter Elternteil das Fahrzeugschild übernehmen soll. Liess der Inhaber offen, ob der Ehegatte, ein Nachkomme oder ein Elternteil das Schild übernehmen kann, mussten sich die Erben einvernehmlich über die Zuweisung einigen. Wollte oder konnte keiner der Erben das Fahrzeugschild übernehmen, ging dieses an den Kanton Zug zurück. Dem Fahrzeugschildinhaber war es bis Ende 2020 somit unmöglich – selbst durch den Erlass eines Testamentes – im Todesfall einem Freund oder Konkubinatspartner sein Fahrzeugschild zu vermachen.
Ab 1. Januar 2021 kann der Inhaber neu frei entscheiden, welche Person nach seinem Tod das Fahrzeugschild übernehmen soll. Der Inhaber kann das Fahrzeugschild im Todesfall nun auch einem Bekannten oder einem Konkubinatspartner vermachen. Damit der Wunsch des Verstorbenen berücksichtigt wird, muss der Inhaber dies in einem Testament festhalten. Hinterlässt der Inhaber kein Testament, müssen sich die Erben einvernehmlich einigen, welcher Erbe das Fahrzeugschild übernehmen darf. Will oder kann kein Erbe das Fahrzeugschild übernehmen, kann neu die Erbengemeinschaft das Fahrzeugschild frei an eine Drittperson übertragen. Die Übertragung an eine Drittperson kann insbesondere für diejenigen Erbengemeinschaften interessant sein, deren Erben alle keinen Wohnsitz im Kanton Zug haben, und somit kein Erbe das Fahrzeugschild übernehmen kann.
Die Anpassung der gesetzlichen Grundlage ist sehr zu begrüssen. Der Fahrzeugschild-Inhaber geniesst nun im Todesfalle über dieselben Verfügungsrechte wie zu Lebzeiten.
Möchten Sie nach Ihrem Ableben ein Fahrzeugschild einem auserwählten Erben oder einer Drittperson übertragen? In diesem Fall empfehlen wir, dass Sie Ihren Wunsch in einem Testament oder Erbvertrag festhalten. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass die auserwählte Person das Fahrzeugschild auch tatsächlich übernehmen kann.
Rechtlicher Hinweis
Der Blog der Grunder Rechtsanwälte AG berichtet über neuere Entwicklungen und wichtige Themen insbesondere im Bereich des Wirtschaftsrechts, des Erbrechts und der KESB / Vorsorge. Die im Blog enthaltenen Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar. Die Ausführungen sollten nicht ohne spezifische rechtliche Beratung als Grundlage für Handlungen verwendet werden.