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Absicherung des überlebenden Ehegatten bei Todesfall

Ehegatten, welche in Hinblick auf den Todesfall keine ehe- und erbvertraglichen Regelungen getroffen haben, nehmen das Risiko in Kauf, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Ehepartners in finanzielle Schwierigkeiten gerät, wenn er seine Miterben, insbesondere die gemeinsamen Nachkommen, auszahlen muss. Dieses Risiko kann durch einen Ehe- und Erbvertrag stark vermindert werden.

Gesetzliche Regelung

Wenn die Ehegatten nichts regeln, unterstehen sie dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bei diesem Güterstand wird das Vermögen der Ehegatten in Eigengut und Errungenschaft aufgeteilt. Das Eigengut eines Ehegatten besteht aus denjenigen Vermögenswerten, welche er schon vor der Heirat besessen hat, oder während der Dauer der Ehe geerbt oder geschenkt erhalten hat sowie der Wertzuwachs auf diesen Vermögenswerten. Die Errungenschaft umfasst die während der Dauer der Ehe erwirtschafteten Vermögenswerte (z.B. Ersparnisse aus Lohn) sowie die Erträge des Eigenguts. Die Errungenschaft steht beiden Ehegatten je zur Hälfte zu. Stirbt ein Ehegatte, so fallen sein Eigengut sowie die Hälfte der Errungenschaft in seinen Nachlass. Dieser Nachlass steht dem überlebenden Ehegatten und den Nachkommen des Verstorbenen gemäss Gesetz je zur Hälfte zu.

Besserstellung des überlebenden Ehegatten durch Ehe- und Erbvertrag

In einem Ehevertrag können die Ehegatten mit gemeinsamen Kindern abweichend von der gesetzlichen Regelung vereinbaren, dass der überlebende Ehegatte die gesamte Errungenschaft erhält. Bei einer solchen Regelung fällt nur noch das Eigengut des verstorbenen Ehegatten in den Nachlass. Zusätzlich können die Ehegatten die Nachkommen mittels Erbvertrag oder Testament zugunsten des überlebenden Elternteils auf den Pflichtteil setzen. In diesem Fall steht den Kindern lediglich noch einen Viertel des Eigengutes des verstorbenen Elternteils zu, der Rest fällt an den überlebenden Ehegatten.

Um den überlebenden Ehegatten maximal zu begünstigen, besteht alternativ auch die Möglichkeit, im Erbvertrag die Nutzniessung am gesetzlichen Erbteil der gemeinsamen Kinder einzuräumen. Bei dieser Lösung erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlassvermögens zu unbeschwertem Eigentum, und kann frei darüber verfügen. Der Erbteil der gemeinsamen Kinder, das heisst die andere Hälfte, darf der überlebende Ehegatte als Nutzniesser verwalten und nutzen, jedoch nicht veräussern. Die Erträge aus dem Nutzniessungsvermögen wie Zinsen, Dividenden oder Mietzinseinahmen stehen bei dieser Lösung dem überlebenden Ehegatten zu.

Sicherung der Erbansprüche der Kinder

Die Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten hat in der Regel eine Beschränkung der gesetzlichen Erbansprüche der Kinder zugunsten des überlebenden Elternteils zur Folge.

Die Aussicht, später beim Tod des überlebenden Elternteils entsprechend zum Zuge zu kommen, schmälert sich bei Wiederverheiratung des überlebenden Elternteils erheblich, da die Eheschliessung zugunsten des neuen Ehepartners ebenfalls Erbrechte begründet.

Eine solche, möglicherweise vom erstversterbenden Ehegatten nicht gewünschte Benachteiligung der Kinder, kann mit einer sogenannten Wiederverheiratungsklausel verhindert werden. In einer Wiederverheiratungsklausel kann vereinbart werden, dass den Kindern im Zeitpunkt der Wiederverheiratung des überlebenden Elternteils derjenige Betrag auszuzahlen ist, auf welchen sie im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Elternteils gemäss Gesetz Anspruch gehabt hätten.

Das Gesetz lässt viele ehe- und erbvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten zu, um die Nachlassplanung im Einzelfall an die individuellen Bedürfnisse, welche je nach familiärer und wirtschaftlicher Situation sehr unterschiedlich sein können, anzupassen.

Sollten Sie Fragen zum Thema Nachlassplanung und Absicherung des überlebenden Ehegatten haben, sind wir gerne für Sie da.

Autorin

Ramona Williner
Rechtsanwältin und Notarin

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Williner Ramona – Rechtsanwältin und Notarin

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