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Der Nachlass ist überschuldet – was nun?
Im Todesfall geht der gesamte Nachlass des Erblassers von Gesetzes wegen auf die Erben über. Die Erben erhalten die Aktiven, haften aber auch für die Schulden. Sind die Schulden grösser als die Aktiven, ist Vorsicht geboten und es sind kurze Fristen zu beachten.
Mit dem Tod des Erblassers geht dessen gesamter Nachlass auf die Erben über. Die Erben werden Eigentümer der Aktiven, aber sie übernehmen auch die Schulden des Erblassers. Besteht der Verdacht, dass der Nachlass gar überschuldet sein könnte, haben die Erben folgende Möglichkeiten:
1. Ausschlagung
Die Erben können die Erbschaft innert drei Monaten ausschlagen. Für gesetzliche Erben läuft die Frist bereits ab Kenntnis des Todesfalls, für eingesetzte Erben ab Eröffnung des Erbvertrages oder des Testaments durch die Erbschaftsbehörde.
Die Ausschlagung kann bei der Erbschaftsbehörde schriftlich oder mündlich erklärt werden.
Falls Sie während dieser drei Monate jedoch bereits für die Erbgengemeinschaft handeln, können Sie Ihr Ausschlagungsrecht allenfalls verwirken.
Die Verwirkung des Ausschlagungsrechts ist die Folge einer sogenannten «Einmischung» in die Erbschaftsangelegenheiten. Ein Beispiel hierfür ist die Anmeldung des Erbganges im Grundbuch. Sie hätten damit die Erbschaft konkludent angenommen und eine Ausschlagung wäre nicht mehr möglich – auch nicht, falls die 3-Monatsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Erlaubt, und keine Einmischungen, sind jedoch sämtliche Verwaltungshandlungen, soweit Sie dadurch den Nachlass erhalten oder Nachteile vermeiden wollen. Hierzu zählt beispielsweise der normale Unterhalt von Liegenschaften im Nachlass.
Die Abgrenzung zwischen Einmischung und Verwaltungshandlung ist teilweise schwierig. Es gilt hier vorsichtig zu sein, wenden Sie sich im Zweifelsfalle vorgängig an einen Experten.
Sollte die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers offenkundig sein, wird die Ausschlagung der Erbschaft von Gesetzes wegen vermutet. Offenkundig ist eine Zahlungsunfähigkeit beispielsweise dann, wenn der Erblasser Sozialhilfe bezogen hat. Auch in einem solchen Fall ist jedoch die Abgabe einer Ausschlagungserklärung zu empfehlen.
2. Verlängerung 3-Monatsfrist
Die 3-Monatsfrist für die Ausschlagung kann schnell verstreichen. Es besteht die Möglichkeit, die 3-Monatsfrist verlängern zu lassen. Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Kanton Zug, ist ein entsprechendes Gesuch an das Kantonsgericht zu stellen. Die Behörde wird eine Verlängerung jedoch nur aus wichtigen Gründen gewähren. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise die Krankheit eines Erben sein.
3. Öffentliches Inventar
Es kann schwierig sein, sich einen Überblick über die Schulden des Verstorbenen zu verschaffen. Welche Verträge hatte dieser zu Lebzeiten abgeschlossen? Welche Käufe im Internet zuletzt getätigt?
Hier kann das sogenannte «öffentliche Inventar» helfen, falls keine wichtigen Gründe für die Erstreckung der Ausschlagungsfrist bestehen. Die zuständige Behörde wird in diesem Fall ein Verzeichnis über die Vermögenswerte und Schulden des Erblassers erstellen. Es erfolgt ein öffentlicher Schuldenruf und den Gläubigern des Erblassers wird Frist angesetzt, innert welcher Forderungen anzumelden sind.
Nach Erstellung des Inventars durch die Behörde können die Erben innert einem Monat die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erklären. Die Erben haften bei Aufnahme eines öffentlichen Inventars nur für die rechtzeitig angemeldeten Forderungen.
Der Antrag um Aufnahme eines öffentlichen Inventars muss innert einem Monat gestellt werden. Die Frist beginnt (wie bei der Ausschlagung) mit Kenntnis des Todes bzw. Eröffnung des Erbvertrages oder Testaments. Die Frist ist somit kurz.
Sollten Sie Fragen zum Thema «überschuldeter Nachlass» haben, sind wir gerne für Sie da.
Rechtlicher Hinweis
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