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Neues Erbrecht 2023 – Handlungsbedarf in der Nachlassplanung

Am 1. Januar 2023 tritt das neue Erbrecht in Kraft. Die Gesetzesänderung bietet neue Freiheiten – zum Beispiel einen kleineren Pflichtteil für die eigenen Kinder. Bestehende Testamente und Erbverträge bleiben gültig. Aufgrund der Änderungen empfiehlt sich aber unbedingt eine Überprüfung.

Reduktion bzw. Wegfall von Pflichtteilen

Der Pflichtteil der eigenen Nachkommen reduziert sich von 3/4 auf 1/2 der gesetzlichen Erbquote. Der Pflichtteil der Eltern wird ganz abgeschafft. Damit erhöht sich die verfügbare Quote, was dem Erblasser mehr Handlungsspielraum in der Nachlassplanung gibt. Beispielsweise können Konkubinatspartner, Stiefkinder oder natürlich auch der Ehepartner deutlich besser begünstigt werden. Bei bereits bestehenden Testamenten oder Erbverträgen ist zu prüfen, ob allenfalls fixe Quoten (z.B. «Ich setze meine Kinder auf den Pflichtteil von 3/4.») verwendet wurden, die unter dem neuen Recht geändert werden könnten. Dank der neuen Freiheiten können die oftmals gewünschten Begünstigungen erhöht werden.

Erhöhung der verfügbaren Quote bei der Nutzniessung des überlebenden Ehegatten

Bei Ehepaaren mit gemeinsamen Kindern bietet sich die Nutzniessung am ganzen Nachlassanteil der Kinder zugunsten des überlebenden Ehepartners als mögliches Instrument zur gegenseitigen Meistbegünstigung an. Ab 2023 kann dem überlebenden Ehepartner nebst der Nutzniessung auch noch die Hälfte des Nachlasses (bisher ein Viertel) zugewendet werden. Vor allem, wenn ein Ehepartner grössere Vermögenswerte in die Ehe eingebracht oder während der Dauer der Ehe geerbt hat, kann eine solche Nutzniessung zur Meistbegünstigung sinnvoll sein. Aufgrund der erhöhten Flexibilität lohnt es sich, bestehende Testamente oder Erbverträge auf Optimierungsmöglichkeiten zu prüfen.

Tod bzw. Erben während des Scheidungsverfahrens

Stirbt ein Ehegatte während der Dauer des Scheidungsverfahrens, hat der überlebende Ehepartner keinen Anspruch mehr auf den gesetzlichen Pflichtteil. Von dieser Freiheit kann man jedoch nur durch Regelung in einem Testament oder Erbvertrag profitieren. Enthält ein Testament oder ein (Ehe-) und Erbvertrag keine Regelung oder haben Sie kein Testament oder Erbvertrag errichtet, bleibt der überlebende Ehegatte voll erbberechtigt. Sie sollten deshalb in Ihrem Testament oder Erbvertrag explizit regeln, ob bei einem Todesfall während eines laufenden Scheidungsverfahrens der überlebende (noch) Ehepartner etwas erben soll oder nicht bzw. in welchem Umfang.

Anfechtung von Schenkungen nach Abschluss eines Erbvertrages

In Abkehr der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts werden mit dem neuen Erbrecht Schenkungen und Verfügungen auf den Tod hin anfechtbar, falls diese mit einem bestehenden Erbvertrag nicht vereinbar sind. Dies gilt auch, wenn der Erbvertrag vor dem 1.1.2023 abgeschlossen wurde. Faktisch kann dies zu einem Schenkungsverbot des Erblassers führen sobald dieser einen Erbvertrag abgeschlossen hat. Bestehende Erbverträge sollten deshalb unbedingt überprüft und allenfalls angepasst werden. Es empfiehlt sich im Erbvertrag explizit zu regeln, ob ein Erblasser auch nach Abschluss des Erbvertrages zu Lebzeiten noch frei über sein Vermögen verfügen kann oder ob Schenkungen und Zuwendungen auf den Tod hin eingeschränkt oder verboten sind. Vielfach liegen viele Jahre zwischen dem Abschluss eines Erbvertrages und dem Tod des Erblassers. Es soll deshalb mit allen Parteien des Erbvertrages sorgfältig geklärt werden, ob und wie stark der Erblasser zu Lebzeiten eingeschränkt sein soll.

Die Erbrechtsrevision sollte generell Anstoss dazu sein, dass Sie Ihr Testament oder Ihren Erbvertrag wieder einmal zur Hand nehmen. Stimmt Ihre Verfügung noch mit der aktuellen Lebens- und Vermögenssituation überein? Stimmt die Vertrauensbasis eines allfälligen Willensvollstreckers noch? Diese und viele weitere Fragen sollten von Zeit zu Zeit wieder überprüft werden.

Sollten Sie Fragen zum neuen Erbrecht 2023 oder generell zur Planung Ihres Nachlasses haben, sind wir gerne für Sie da.

Autor

Daniel Grunder
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt SAV Erbrecht

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Daniel Grunder, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht

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