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Im Konkubinat – so sichern Sie sich für den Todesfall gegenseitig richtig ab
Die Form des Zusammenlebens im Konkubinat oder anderen Lebensgemeinschaften ist längst anerkannt und verbreitet. Dennoch fehlt es an entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen welche es erlauben, den Konkubinatspartner im Vorsorge- und Todesfall wie einen Ehepartner abzusichern.
Dass der Konkubinatspartner dem Ehepartner diesbezüglich nicht gleichgestellt ist, zeigt sich insbesondere darin, dass der Konkubinatspartner keinen gesetzlichen Anspruch am Nachlassvermögen hat und daher im Todesfall leer ausgeht. Dennoch gibt es verschiedene Möglichkeiten, um sich als Konkubinatspartner gegenseitig bestmöglich zu begünstigen und abzusichern:
Testament / Erbvertrag
Sofern ein Konkubinatspartner zu Lebzeiten keine Vorkehrungen trifft, ist der hinterbliebene Konkubinatspartner im Falle des Todes von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und geht leer aus. Mit einer Begünstigung im Testament oder gemeinschaftlich in einem Erbvertrag kann dafür gesorgt werden, dass das Vermögen (oder ein Teil davon) dem hinterbliebenen Konkubinatspartner zugutekommt. Die Grenze der freien Verfügbarkeit bilden die gesetzlichen Pflichtteile (ab dem 1. Januar 2023 erhöht sich die verfügbare Quote, vgl. Blog Eintrag «Neues Erbrecht 2023 – Handlungsbedarf in der Nachlassplanung») Weiter gilt es die Erbschaftssteuern zu beachten, da diese je nach Kanton unterschiedlich geregelt sind. (im Kanton Zug sind Konkubinatspartner beispielsweise von der Erbschaftssteuer befreit). Für Konkubinatspaare lohnt es sich daher, bereits frühzeitig die Begünstigung des Konkubinatspartners zu regeln.
Vorsorgeauftrag
Im Falle der eigenen Urteilsunfähigkeit können keine Entscheidungen mehr getroffen werden und es wird ohne entsprechende Regelung ein Beistand der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) eingesetzt. Mittels Errichtung eines Vorsorgeauftrages kann der Konkubinatspartner beauftragt werden über die persönlichen, finanziellen und rechtlichen Belange zu entscheiden und entsprechend zu handeln. Damit können Sie sicherstellen, dass eine vertraute Person, ihre Angelegenheiten regelt. Ein Vorsorgeauftrag kann entweder handschriftlich errichtet oder notariell beurkundet werden.
Patientenverfügung / Vollmacht für den Krankheitsfall
In medizinischen Notfällen kann es für den Konkubinatspartner schwierig sein, Auskunft über den Gesundheitszustand des Partners zu erfahren. Es empfiehlt sich daher für den medizinischen Notfall eine Patientenverfügung zu erstellen und sich gegenseitig das Besuchsrecht zuzusprechen sowie die Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Gleichzeitig kann dem Konkubinatspartner mittels Patientenverfügung die Vollmacht erteilt werden, medizinische Entscheidungen zu treffen. Die Patientenverfügung ist schriftlich abzufassen und es wird empfohlen, diese beim behandelnden Arzt und dem Partner zu hinterlegen.
Begünstigung von Säule 3a. und 3b. sowie Pensionskasse
Grundsätzlich haben Konkubinatspartner keinen Anspruch auf Guthaben der Pensionskasse des Partners. Die meisten Pensionskassen sehen heute aber (je nach Reglement) eine Begünstigungsmöglichkeit für Konkubinatspaare vor. Es lohnt sich daher, bei der Pensionskasse nachzufragen, ob die Möglichkeit einer Begünstigung besteht. Gleiches gilt für Guthaben bei der Säule 3a und 3b.
Eine entsprechende Absicherung des Konkubinatpartners wird insbesondere in jenen Fällen empfohlen, in denen ein Partner finanziell vom anderen Partner abhängig ist oder die Konkubinatspartner gemeinsam eine Liegenschaft besitzen. Darüber hinaus macht es bei gewissen Konstellationen Sinn, weitere Regelungen – nebst jenen für den Todesfall – zu treffen (bspw. bei gemeinsamen Kindern).
Sollten Sie Fragen zum Thema «Absicherung im Konkubinat» haben oder eine auf Sie zugeschnittene Beratung wünschen, sind wir gerne für Sie da.
Rechtlicher Hinweis
Der Blog der Grunder Rechtsanwälte AG berichtet über neuere Entwicklungen und wichtige Themen insbesondere im Bereich des Wirtschaftsrechts, des Erbrechts und der KESB / Vorsorge. Die im Blog enthaltenen Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar. Die Ausführungen sollten nicht ohne spezifische rechtliche Beratung als Grundlage für Handlungen verwendet werden.