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Soll ich einen Willensvollstrecker einsetzen?

Nach dem Tod eines Angehörigen kommen auf die Hinterbliebenen meist unerwartet anspruchsvolle Aufgaben zu. Wurde vom Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag ein Willensvollstrecker eingesetzt, kann dies eine enorme Entlastung für die Hinterbliebenen sein. Die Aufgabe des Willensvollstreckers ist es, den letzten Willen des Erblassers umzusetzen, die Erbteilung vorzunehmen und das Suchen von Lösungen, falls sich die Erben uneinig sind.

Was macht ein Willensvollstrecker?

Die Aufgabe des Willensvollstrecker ist es, das Testament und den darin enthaltenen Willen des Erblassers zu vollziehen. Darunter fallen Aufgaben wie die Bezahlung von offenen Rechnungen, die Eintreibung ausstehender Forderungen, Beendigung von laufenden Verträgen, die Feststellung des Nachlassvermögens, Sicherung des bestehenden Vermögens, die Betreuung von Liegenschaften (falls solche im Nachlass vorhanden sind) sowie das Ausrichten von Vermächtnissen. Der Willensvollstrecker bereitet auch die Erbteilung vor und unterbreitet den Erben einen Teilungsvorschlag. Diesem können die Erben zustimmen (müssen aber nicht). Die Erbteilung an sich bedarf der Zustimmung aller Erben und kann nicht vom Willensvollstrecker bestimmt werden.

Gegenüber den Erben hat der Willensvollstrecker auch eine Auskunftspflicht. Das heisst, er hat den Erben zum Stand des Nachlassverfahrens laufend zu berichten. Die Erbteilung selbst kann indes nicht eigenmächtig durch den Willensvollstrecker erfolgen.

Wie setze ich einen Willensvollstrecker ein?

Die Einsetzung eines Willensvollstreckers erfolgt via Testament oder einem Erbvertrag. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass die Einsetzung nur dann rechtsgültig erfolgen kann, wenn das Testament entweder eigenhändig geschrieben (von A bis Z), datiert und unterzeichnet oder der Erbvertrag öffentlich beurkundet worden ist.

Wen soll ich als Willensvollstrecker einsetzen?

Grundsätzlich kann jede natürliche und/oder juristische Person als Willensvollstrecker eingesetzt werden. Gesetzlich vorausgesetzt ist einzig, dass die Person handlungsfähig ist. Es ist aber von Vorteil, wenn es sich um eine neutrale Vertrauensperson des Erblassers handelt. Sinnvollerweise hat die eingesetzte Person Erfahrung mit den Aufgaben als Willensvollstrecker und in Erbangelegenheiten. So, dass eine gerechte Abwicklung des Nachlasses sichergestellt werden kann. Es empfiehlt sich zudem, für den Fall, dass die erstgewählte Person das Mandat nicht annimmt oder fehlt, eine Ersatzperson zu ernennen. Grundsätzlich bieten Banken, Treuhänder sowie auch Anwälte die Übernahme von Willensvollstreckermandaten als Dienstleistung an.

Was kostet der Willensvollstrecker?

Der Willensvollstrecker hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine «angemessene Entschädigung» sowie auf den Ersatz von Spesen und Auslagen. Welche Entschädigung als angemessen angesehen wird, führt in der Praxis regelmässig zu Diskussionen. Massgebend zur Beurteilung der Angemessenheit ist die Komplexität des Nachlasssachverhaltes wie auch die Erfahrung, das Fachwissen und die Ausbildung des Willensvollstreckers. Die Komplexität bemisst sich an der Höhe des verwalteten Vermögens, dem notwendigen Zeitaufwand für die Abwicklung des Nachlasses, sowie den tatsächlichen Leistungen des Willensvollstreckers. Pauschalhonorare (bspw. von 3% des Nachlasses) sind nicht zulässig.

Kann ich mich gegen den Willensvollstrecker wehren?

Ja, die Erben können sich gegen den Willensvollstrecker (unter der Bedingung, dass ein Absetzungsgrund vorliegt) zur Wehr setzen. Der Willensvollstrecker kann aber nicht eigenständig durch Beschluss der Erben abgesetzt werden, sondern es ist die Aufsichtsbehörde (im Kanton Zug der Gemeinderat) anzurufen und die Absetzung zu beantragen. Die Absetzung des Willensvollstreckers wird nur als letzte Massnahme ergriffen. Absetzungsgründe stellen insbesondere die grobe Pflichtverletzung, die Unmöglichkeit der gehörigen Erfüllung der Nachlassabwicklung sowie das Vorliegen eines Interessenkonflikts des Willensvollstrecker dar.

Fazit

Die Einsetzung eines Willensvollstreckers empfiehlt sich insbesondere bei komplexen Familien- und Vermögensverhältnissen (wenn bspw. viele Erben den Nachlass untereinander aufzuteilen haben) und wenn der Erblasser einen Auslandsbezug aufweist. Zudem kann die Einsetzung eines Willensvollstreckers sinnvoll sein, wenn sich bereits zu Lebzeiten abzeichnet, dass die Hinterbliebenen mit den Aufgaben und der Abwicklung des Nachlasses überfordert sein werden und/oder Streitigkeiten vorprogrammiert sind. Die Wahl des Willensvollstreckers sollte überdies gut überlegt sein.

Bei Fragen rund um die Nachlassabwicklung und die Willensvollstreckung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Autorin

Nadja Hirzel
Rechtsanwältin

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Nadja Hirzel, Rechtsanwältin und Notarin

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