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Liegenschaftsübertragung und Ergänzungsleistungen:
Die Mär von der 5-jährigen Frist

Bei der Übertragung von Liegenschaften an die Nachkommen gibt es viele Punkte zu beachten. Einer davon sind die möglichen Folgen bei einem späteren Antrag auf Ergänzungsleistungen.

Nehmen wir folgenden Fall: Peter ist Alleineigentümer einer Wohnung. Die Wohnung hat einen Wert von CHF 1’000’000.–. Nun möchte er diese Wohnung zu Lebzeiten als Erbvorbezug an seinen einzigen Sohn übertragen.

Aber welche Folgen hat diese Übertragung, falls Peter in 10 Jahren im Altersheim lebt und pflegebedürftig ist, die Kosten aber nicht mehr stemmen kann?

Für diesen Fall gibt es mehrere Möglichkeiten, welche ineinander spielen. Eine davon ist ein Antrag auf Ergänzungsleistungen. Diese Möglichkeit interessiert uns vorliegend.

Ergänzungsleistungen und frühere Vermögensverzichte

Ergänzungsleistungen helfen dort, wo Renten, weitere Einkommen und Gelder nicht mehr ausreichen, um den minimalen Lebensstandard zu decken. Ob jemand Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, ist insbesondere abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der betroffenen Person.

Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Peter könnte auch die Übertragung der Wohnung an seinen Sohn eine Rolle spielen.

Wenn freiwillig und ohne gleichwertige Gegenleistung auf Vermögen verzichtet wird, wird dies bei der Prüfung auf Anspruch von Ergänzungsleistungen berücksichtigt. In unserem Fall hat Peter bei der Übertragung der Wohnung auf Vermögen verzichtet.

Zeitpunkt des Vermögensverzichts

Der Vermögensverzicht von Peter ist daher beim Antrag auf Ergänzungsleistungen relevant. Und zwar unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Übertragung stattgefunden hat. Die weit verbreitete Auffassung, dass dies nur berücksichtigt wird, falls es 5 Jahre oder weniger zurückliegt, ist nicht korrekt.

Allerdings: Je weiter der Vermögensverzicht zurückliegt, desto weniger spielt der Verzicht bei der Anspruchsprüfung auf Ergänzungsleistungen eine Rolle. Ab dem zweiten Jahr nach dem Verzicht wird der anrechenbare Wert jährlich um CHF 10’000.– reduziert. Weiter kann Peter auch noch einen Freibetrag von CHF 30’000.– (für Verheiratete CHF 50’000.–) abziehen. Vom so errechneten, anrechenbaren Vermögensverzicht wird Peter als AHV-Rentner dann 1/10 als Einnahme angerechnet.

Dadurch kann sich der Anspruch auf Ergänzungsleistungen schmälern oder unter Umständen auch ganz wegfallen. Nach einer gewissen Zeit hätte der Vermögensverzicht aber aufgrund der jährlichen Reduktion um CHF 10’000.– keinen Einfluss mehr auf den Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

Sie haben Fragen zur Nachlassplanung und Übertragung von Liegenschaften an die Nachkommen? Wir sind für Sie da.

Autorin

Ramona Williner
Rechtsanwältin und Notarin

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Williner Ramona – Rechtsanwältin und Notarin

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