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Digitaler Nachlass

Ein immer grösserer Teil unseres Lebens findet online statt. Wir schreiben E-Mails, erledigen Bankgeschäfte im Internet und teilen mit dem Handy Ferienfotos auf den Social Media Plattformen.

Was geschieht eigentlich mit Facebook, Instagram und Co. nach dem Tod?

Facebook

Hinterbliebene können bei Facebook ein Formular ausfüllen, damit das Profil einer verstorbenen Person gelöscht oder in den sogenannten Gedenkzustand versetzt wird. Gedenkzustand bedeutet, dass neben dem Profilnamen der Text «In Erinnerung an» angezeigt wird. Je nach den Privatsphäre-Einstellungen können Freunde in der Chronik posten und Erinnerungen teilen. Doch ist das Profil auf diesen Gedenkzustand eingestellt, kann sich niemand mehr – auch wenn das Passwort vorliegt – dort einloggen. Auch die Erben nicht.

Weiter gibt es die Möglichkeit zu Lebzeiten einen «Nachlasskontakt» anzugeben. Hat der Profilbetreiber einen Nachlasskontakt angegeben, hat dieser zumindest einen eingeschränkten Zugriff auf das Facebook-Konto des Verstorbenen. Er kann zum Beispiel auf neue Freundschaftsanfragen reagieren, einen fixierten Beitrag erstellen oder das Titel- und Profilbild ändern. Aber auch der Nachlasskontakt kann sich nicht auf dem Konto anmelden, Beiträge entfernen, Freunde löschen oder alte Nachrichten lesen.

Instagram

Instagram gehört zu Facebook und handhabt daher Todesfälle relativ ähnlich. Gemäss den Richtlinien können auch andere User, d.h. nicht nur Angehörige, Instagram über den Tod informieren. Dazu braucht es einen Nachweis, wie z.B. der Link zu einer Todesanzeige. Genau wie bei Facebook dürfen ausschliesslich Angehörige den Account löschen oder in den Gedenkzustand versetzen.

Twitter

Der Twitter Account kann nach dem Tod nur vollständig gelöscht werden. Angehörige oder eine bevollmächtigte Person müssen dazu eine Kopie der Sterbeurkunde sowie eine Ausweiskopie an Twitter senden. Auch wenn eine Person bevollmächtigt wurde, kann Twitter keine Log-In-Daten herausgeben. Für die weitere Verwaltung muss das Passwort somit noch zu Lebzeiten einer Vertrauensperson gegeben werden.

Ein Gericht in Deutschland hat kürzlich in einem langen Prozess entschieden, dass den Erben ein uneingeschränkter Zugang zum Konto des Verstorbenen gegeben werden muss. Das Gesetz kennt aber bis anhin keine befriedigende Lösung. Um langwierigen Verfahren zu verhindern und die Hinterbliebenen zu entlasten, sollte man sich zu Lebzeiten, am besten gleich jetzt um seinen digitalen Nachlass kümmern. So funktioniert es:

Digitaler Nachlass in 5 Schritten:

  1. Bestimmen Sie in einem Testament oder einer Vollmacht eine oder mehrere Personen, die sich um Ihr digitales Erbe kümmern sollen. Das Dokument muss handschriftlich verfasst, datiert und eigenhändig unterzeichnet werden.
  2. Führen Sie eine Liste (auf Papier oder einem USB-Stick) mit allen Diensten (FB, Twitter, Paypal, Netflix usw.), die Sie nutzen und den dazugehörigen Login-Daten. Dazu gehört auch das Computer- und Handy Passwort. Schreiben Sie unbedingt auf, was mit den einzelnen Diensten nach dem Tod geschehen soll. Soll das FB-Konto gelöscht oder in einen Gedenkzustand versetzt werden?
  3. Bewahren Sie die Liste an einem sicheren Ort auf. Auf Papier/USB-Stick, in einem Safe, bei der Bank oder bei einem digitalen Aufbewahrungsdienst wie SecureSafe.
  4. Informieren Sie Ihre Liebsten, wo eine solche Liste zu finden ist.
  5. Vergessen Sie nicht die Liste regelmässig anzupassen, wenn Sie neue Dienste nutzt oder sich Ihre Lebenssituation verändert.

Hinweis: Bei vielen Diensten können Vorkehrungen für den Tod getroffen werden. Kontrollieren Sie diesbezüglich die Einstellungen in Ihren Konten.

Autorin

Laura Dittli
Rechtsanwältin und Notarin

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Dittli Laura, Rechtsanwältin und Notarin

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