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Reduktion der Pflichtteile im Erbrecht: Das müssen Sie wissen

Der Bundesrat hat entschieden, das revidierte Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Mit dem neuen Recht haben Sie die Möglichkeit, über einen grösseren Teil Ihres Nachlasses frei zu verfügen als bisher. Die wichtigsten Änderungen und ob für Sie Handlungsbedarf besteht, erfahren Sie hier.

Per 1. Januar 2023 tritt das überarbeitete Erbrecht in Kraft. Eine der grössten Änderungen ist die Anpassung der Pflichtteile. So haben Eltern neu keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Der Pflichtteil der Kinder wird reduziert.

Pflichtteile
Bisher
Ab 1. Januar 2023
Ehegatte ½ des Erbanspruchs ½ des Erbanspruchs
Kinder ¾ des Erbanspruchs ½ des Erbanspruchs
Eltern ½ des Erbanspruchs Kein Pflichtteil

Durch diese Änderung der Pflichtteile haben Sie neu eine grössere Verfügungsfreiheit. Konkret sei dies an folgendem Beispiel erklärt:

Eine Person, die verheiratet ist und Kinder hat, konnte bisher über 3/8 ihres Nachlasses frei verfügen. Der Pflichtteil des Ehegatten betrug 1/4, jener der Kinder 3/8. Ab dem 1. Januar 2023 könnte dieselbe Person neu über 1/2 frei verfügen.

Insbesondere bei Patchworkfamilien, bei Konkubinatspaaren oder für eine Nachfolgeregelung bei einem Familienunternehmen kann diese neue Flexibilität die Regelung im Todesfall erleichtern.

Nebst der Änderung der Pflichtteile gibt es noch weitere, neue Regelungen. Eine betrifft auch den Scheidungsfall:  

Ist im Zeitpunkt des Todes ein Scheidungsverfahren hängig, verliert der Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch. Wurde das Verfahren durch eine Scheidungsklage eingeleitet, müssen entweder beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden gewesen sein oder zumindest zwei Jahre getrennt gelebt haben.

Bisher spielte dies keine Rolle: War im Todeszeitpunkt die Scheidung noch nicht rechtskräftig und hatten die Ehegatten nichts geregelt, so hat der überlebende Ehegatte geerbt.

Aufgrund dieser neuen Regelung sollten Sie sich überlegen, wer die verfügbare Quote im Fall eines hängigen Scheidungsverfahrens erben soll. Falls dies eine bestimmte Person sein soll, müssen Sie Ihre Nachlassregelung entsprechend ergänzen.

Die Erbrechtsrevision sollte generell Anstoss dazu sein, dass Sie Ihr Testament oder Ihren Erbvertrag wieder einmal in die Hand nehmen. Nicht immer ist eine Änderung nötig. Wichtig ist aber zu prüfen, ob die bisherige Regelung für Sie noch passt.

Möchten Sie die neue Flexibilität nutzen? Wir sind gerne für Sie da.  

Autorin

Ramona Williner
Rechtsanwältin und Notarin

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Williner Ramona – Rechtsanwältin und Notarin

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Rechtlicher Hinweis

Der Blog der Grunder Rechtsanwälte AG berichtet über neuere Entwicklungen und wichtige Themen insbesondere im Bereich des Wirtschaftsrechts, des Erbrechts und der KESB / Vorsorge. Die im Blog enthaltenen Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar. Die Ausführungen sollten nicht ohne spezifische rechtliche Beratung als Grundlage für Handlungen verwendet werden.