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Wer entscheidet für mich, wenn ich selbst nicht mehr in der Lage bin?

Es kann alle jederzeit und unerwartet treffen: Ein Unfall oder eine Krankheit, welche uns die Möglichkeit nimmt, selbst Entscheidungen zu treffen. Durch den Erlass eines Vorsorgeauftrages sowie einer Patientenverfügung kann trotz eigener Urteilsunfähigkeit die Weiterführung des eigenen Unternehmens, der Verkauf einer Liegenschaft sowie das Fällen weiterer nicht alltäglicher Entscheide durch eine auserwählte Vertrauensperson sichergestellt werden. Der Vorsorgeauftrag verhindert einen KESB Beistand.

Vorsorgeauftrag

Ohne Vorsorgeauftrag hat nur der Ehepartner ein gesetzliches Vertretungsrecht. Dieses Recht beschränkt sich auf die normalen alltäglichen Entscheidungen (z.B. Post öffnen, Rechnungen bezahlen, Steuererklärung ausfüllen). Ausserordentliche Handlungen und Entscheidungen (z.B. Erhöhung Hypothek, Verkauf einer Liegenschaft) darf ein Ehegatte gestützt auf das gesetzliche Vertretungsrecht nicht für den urteilsunfähigen Ehepartner vornehmen. Muss allerdings ein solch ausserordentliches Geschäft getätigt werden (um z.B. die Pflegekosten weiterhin bezahlen zu können) und existiert kein Vorsorgeauftrag, ernennt die KESB für die urteilsunfähige Person einen Beistand. Der Beistand vertritt die urteilsunfähige Person und entscheidet in allen Angelegenheiten, welche das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehegatten überschreitet.

Unverheiratete Paare verfügen im Gegensatz zu Ehepaaren über kein gesetzliches Vertretungsrecht. Deshalb kann ein Konkubinatspartner ohne Vorsorgeauftrag den urteilsunfähigen Konkubinatspartner nicht vertreten. Ebenfalls erhält der Konkubinatspartner keine ärztlichen Auskünfte. Ohne Vorsorgeauftrag hat daher die KESB stets einen Beistand zu ernennen. Diese sehr unbefriedigende Lösung kann nur durch den Erlass eines Vorsorgeauftrages beseitigt werden.

Einsetzung einer Vertrauensperson nach Wahl

Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie verhindern, dass die KESB eine fremde Person als Ihren Beistand einsetzt. Im Vorsorgeauftrag bestimmen Sie Ihre Vertrauensperson, welche für Sie in medizinischen sowie in finanziellen Angelegenheiten entscheidet und Sie gegenüber Drittpersonen sowie Behörden vertritt. Ein Vorsorgeauftrag greift nur in den Bereichen, in welchen Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, eine Entscheidung zu treffen. Ein Vorsorgeauftrag kann sehr individuell ausgestaltet werden, wodurch Sie Ihrem Vorsorgebeauftragen konkrete Weisungen erteilen können (z.B. in welche Pflegeeinrichtung möchte ich untergebracht werden, wenn eine Unterbringung notwendig wird). Zudem sollte stets eine Ersatzperson vorgesehen werden, für den Fall, dass Ihre primäre Vertrauensperson die gesamte Aufgabe oder einzelne Bereiche nicht übernehmen kann oder will.

Formen des Vorsorgeauftrages

Der Vorsorgeauftrag muss handschriftlich niedergeschrieben, datiert und unterzeichnet werden. Alternativ kann der Vorsorgeauftrag durch einen Notar beurkundet werden. Um die Auffindbarkeit des Vorsorgeauftrages sicherzustellen, sollte die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag existiert, sowie der Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrages im Zivilstandsregister registriert werden. In einem konkreten Anwendungsfall ist die KESB verpflichtet das Zivilstandsregister zu konsultieren, und einen registrierten Vorsorgeauftrag bei der hinterlegten Stelle einzufordern.

Patientenverfügung

Nebst dem Erlass eines Vorsorgeauftrages, können Sie zudem in einer Patientenverfügung festlegen, welche medizinischen Massnahmen Sie wünschen, wenn Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes (z.B. Koma oder Demenz) nicht mehr in der Lage sind, selbst ihren Willen zu äussern. Ihre Anweisungen in der Patientenverfügung sind auch für den Vorsorgebeauftragen verbindlich und müssen beachtet werden. Die Erstellung einer Patientenverfügung ist an weniger strenge formale Voraussetzungen gebunden als ein Vorsorgeauftrag. Im Internet gibt es diverse Mustervorlagen, welche Sie nur auszufüllen, unterzeichnen und an einem gut auffindbaren Ort aufzubewahren brauchen (z.B. Patientenverfügung | FMH). Die Patientenverfügung muss nicht vollständig handschriftlich niedergeschrieben werden.

Sowohl einen Vorsorgeauftrag als auch eine Patientenverfügung sollte jede handlungsfähige Person – ob Jung oder Alt – errichten, damit für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit vorgesorgt ist. Gerne unterstützen wir Sie bei der Ausarbeitung eines Vorsorgeauftrages oder einer Patientenverfügung und beraten Sie in Fragen rund um die KESB.

Autorin

Renate Müller
Rechtsanwältin und Notarin

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Renate Müller, Rechtsanwältin und Notarin

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Rechtlicher Hinweis

Der Blog der Grunder Rechtsanwälte AG berichtet über neuere Entwicklungen und wichtige Themen insbesondere im Bereich des Wirtschaftsrechts, des Erbrechts und der KESB / Vorsorge. Die im Blog enthaltenen Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar. Die Ausführungen sollten nicht ohne spezifische rechtliche Beratung als Grundlage für Handlungen verwendet werden.