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Welchem Ehegatten gehört der Mehrwert einer Liegenschaft bei Scheidung oder Tod eines Ehegatten?  

Trotz der coronabedingten unsicheren Lage ist die Nachfrage für Immobilien erneut gestiegen. Das Homeoffice hat das Bedürfnis nach hoher Wohnqualität verstärkt. Die hohe Nachfrage führt zu Wertsteigerungen von Immobilien.

Rechtliche Ausgangslage

Im Falle der Scheidung oder des Todes eines Ehegatten muss die güterrechtliche Auseinandersetzung zur Teilung der Vermögenswerte der Ehegatten vorgenommen werden. Beim Tod eines Ehegatten erfolgt nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung noch die Erbteilung. Gehört zum ehelichen Vermögen auch eine Liegenschaft, so muss bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nebst der Zuteilung des Eigentums auch die investierten Geldbeträge der Ehegatten in die Liegenschaft, sowie ein allfälliger konjunktureller Mehrwert zugeteilt werden. Von einem konjunkturellen Mehrwert spricht man, wenn der Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Scheidung oder des Todes eines Ehegatten die Anlagekosten (Kaufpreis und spätere wertvermehrende Investitionen) übersteigen. Liegt ein solcher konjunktureller Mehrwert vor, stellt sich die Frage, welchem Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung dieser Mehrwert zuzuteilen ist.

Grundsätzlich wird eine Liegenschaft derjenigen Gütermasse des Eigentümer-Ehegatten zugeordnet, welche im Erwerbszeitpunkt quantitativ mehr investiert hat. Die Zuordnung ist definitiv und kann auch nicht durch spätere Investitionen anderer Gütermassen abgeändert werden. Haben noch andere Gütermassen (insbesondere des Nicht-Eigentümer Ehegatten) in die Liegenschaft investiert, stehen diesen Gütermassen Ersatzforderungen zu. Dadurch können andere investierende Gütermassen, wie nachfolgend aufgezeigt wird, proportional am Mehrwert des Grundstücks partizipieren.

Schulden, namentlich also Hypothekardarlehen und gemäss Rechtsprechung auch Pensionskassen-Vorbezüge, folgen der Zuordnung des damit zusammenhängenden Vermögenswertes, d.h. Schulden belasten diejenige Gütermasse, welcher die Liegenschaft beim Erwerb zugewiesen wurde.

 

Was bekommt somit der Nicht-Eigentümer Ehegatte?

Der Nicht-Eigentümer Ehegatte kann vorerst eine Ersatzforderung (nominalwertgeschützt) für aus seinem Vermögen getätigte Investitionen in die Liegenschaft und den darauf proportional entfallenden Mehrwert geltend machen. Stammen seine Investitionen aus seiner Errungenschaft, so hat er allerdings die Ersatzforderung und den darauf entfallenden Mehrwert im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit dem anderen Ehegatten zu teilen.

Das nachfolgende Beispiel bezieht sich auf Ehegatten ohne Ehevertrag: Der Ehemann erwirbt zu Alleineigentum ein Grundstück für CHF 600’000.–, mit CHF 200’000.– aus seinem Eigengut, CHF 100’000.– aus seiner Errungenschaft und einer Hypothek von CHF 200’000.–. Die Ehefrau investiert aus ihrem Eigengut CHF 100’000.–. Im Zeitpunkt der Scheidung oder des Todes eines Ehegatten hat die Liegenschaft einen Verkehrswert von CHF 690’000.–. Das Eigengut des Ehemannes investierte im Erwerbszeitpunkt quantitativ am meisten. Das Grundstück samt der Hypothek im Wert von CHF 690’000.– ist daher vollumfänglich dem Eigengut des Ehemannes zuzuordnen. Der Ehefrau steht eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 100’000.– für den von ihr eingebrachten Anteil zu. Die proportionale Verteilung des Mehrwerts erfolgt nach dem Beteiligungsverhältnis. Der Kaufpreis von CHF 600’000.– wurde zu 2/6 vom Eigengut und zu 1/6 von der Errungenschaft des Ehemannes, zu 1/6 aus dem Eigengut der Ehefrau und 2/6 durch Hypothek finanziert. Der Mehrwert beträgt insgesamt CHF 90’000.– und wird zu CHF 30’000.– auf das Eigengut und zu CHF 15’000.– auf die Errungenschaft des Ehemannes sowie zu CHF 15’000.– auf das Eigengut der Ehefrau verteilt. Der auf die Hypothek fallende Mehrwert von CHF 30’000.– wird proportional auf die beteiligten Gütermassen des Ehemannes, d.h. hier im Verhältnis 2:1 verteilt.

Die geschilderte güterrechtliche Auseinandersetzung kann durch den Abschluss eines Ehevertrages in den Schranken des Gesetzes modifiziert werden. Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Autorin

Laura Dittli
Rechtsanwältin und Notarin

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Dittli Laura, Rechtsanwältin und Notarin

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