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Wir heiraten – was bedeutet das rechtlich?
Viele Paare beschäftigen sich vor der Hochzeit mit Planung und Organisation der Feier, selten jedoch mit den rechtlichen Folgen der Ehe. Dabei ist der Güterstand entscheidend: Er bestimmt, wem das Vermögen während der Ehe gehört, wie es bei einer Scheidung aufgeteilt wird und was beim Tod eines Ehegatten in den Nachlass fällt. Wer die Grundlagen kennt, kann spätere Überraschungen vermeiden.
In der Schweiz unterscheidet das Gesetz drei Güterstände: Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung und Gütergemeinschaft.
Errungenschaftsbeteiligung – der gesetzliche Güterstand
Wenn ein Paar heiratet, ohne einen Ehevertrag zu schliessen, gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung. Das Vermögen jedes Ehepartners wird dabei in Eigengut und Errungenschaft unterteilt.
Zum Eigengut gehören Vermögenswerte, die jemand schon vor der Eheschliessung besessen hat, Gegenstände zum persönlichen Gebrauch, sowie Erbschaften und Schenkungen während der Ehe inkl. dem Wertzuwachs auf diesen Vermögenswerten. Die Errungenschaft umfasst Vermögenswerte, die während der Ehe aus Erwerbstätigkeit, Erträgen oder Entnahmen aus eigener Erwerbstätigkeit entstanden sind, wie Lohnersparnisse, Zinsen oder andere Vermögenserträge.
Im Fall einer Scheidung erhält jeder Ehepartner sein Eigengut und die Hälfte der gemeinsamen Errungenschaft. Stirbt ein Ehegatte, wird zunächst die Errungenschaft aufgeteilt. Danach fallen sein Eigengut sowie seine Hälfte der Errungenschaft in den Nachlass, über den die gesetzliche Erbfolge entscheidet.
Gütertrennung – klare Vermögenstrennung
Die Gütertrennung kann vertraglich vereinbart werden, wenn beide Ehepartner ihr Vermögen vollständig unabhängig voneinander verwalten und halten möchten. Jeder behält, was ihm gehört, unabhängig davon, wann oder wie der Vermögenswert erworben wurde.
Bei einer Scheidung erübrigt sich entsprechend auch eine güterrechtliche Auseinandersetzung. Im Todesfall fällt daher das gesamte Vermögen des verstorbenen Ehepartners in seinen Nachlass, und der überlebende Ehegatte erbt den ihm gesetzlich oder testamentarisch zustehenden Anteil.
Gütergemeinschaft – gemeinsames Vermögen
Bei der Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen der Ehegatten als Gesamtgut zusammengefasst, wobei ausdrücklich bezeichnetes Eigengut (wie persönliche Gegenstände) jedem Partner vorbehalten bleibt. Beide Ehepartner bilden ein gemeinsames Vermögen, über das sie nur gemeinsam verfügen können.
Im Falle einer Scheidung wird dieses gemeinsame Vermögen je hälftig geteilt. Stirbt einer der Ehegatten, gehört dem überlebenden Ehepartner bereits die Hälfte des Gesamtvermögens aus Güterrecht, während die andere Hälfte in den Nachlass fällt.
Anpassung durch Ehevertrag
Die gesetzlichen Güterstände können durch einen Ehevertrag individuell gestaltet werden. So lässt sich etwa bei der Errungenschaftsbeteiligung festlegen, dass Vermögenswerte, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes notwendig sind, weiterhin Eigengut bilden. Im Ehevertrag können Ehegatten beispielsweise auch festlegen, dass Erträge aus Eigengut wie Zinsen, Dividenden oder Mieteinnahmen nicht in die Errungenschaft fallen. Ehevertraglich kann auch der Ehepartner im Todesfall zusätzlich begünstigt werden.
Ein solcher Ehevertrag muss öffentlich beurkundet werden. Zur stärkeren Begünstigung des überlebenden Ehepartners im Todesfall siehe unseren früheren Blog: Absicherung des überlebenden Ehegatten bei Todesfall.
Fazit
Der Güterstand ist kein romantisches Thema, aber eines von grosser praktischer Bedeutung. Wer weiss, welches Vermögen wem gehört und was im Fall einer Trennung oder im Todesfall geschieht, kann spätere Konflikte und Unsicherheiten vermeiden. Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung. Wer seine finanzielle Zukunft gestalten und den Ehepartner absichern möchte, sollte die Möglichkeiten einer vertraglichen Regelung kennen und nutzen.
Sollten Sie Fragen rund um den Güterstand und die ehevertragliche Gestaltung haben, beraten wir Sie gerne persönlich zu Ihrer individuellen Situation.
Rechtlicher Hinweis
Der Blog der Grunder Rechtsanwälte AG berichtet über neuere Entwicklungen und wichtige Themen insbesondere im Bereich des Wirtschaftsrechts, des Erbrechts und der KESB / Vorsorge. Die im Blog enthaltenen Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar. Die Ausführungen sollten nicht ohne spezifische rechtliche Beratung als Grundlage für Handlungen verwendet werden.
