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Wer kann nach meinem Tod auf meine Bankkonti zugreifen?
Mit dem Ableben einer Person gehen sämtliche Rechte und Pflichten auf die Erben der verstorbenen Person über. Dieser Grundsatz bezieht sich insbesondere auch auf Kontoguthaben und Wertschriften bei einer Bank. Bis die Erben einer verstorbenen Person bekannt sind, werden Bankkonti, -depots, -karten sowie E-Banking-Berechtigungen der verstorbenen Person durch die Bank gesperrt. Dies als vorläufige Sicherheitsmassnahme, damit nicht unberechtigte Personen über die Vermögenswerte verfügen können.
Verfügungsrecht nach dem Tod
Sobald die Bank vom Tod eines Kontoinhabers Kenntnis erhält, werden sämtliche Konti, Depots, Karten sowie E-Banking-Zugänge zum Schutz der Erben gesperrt. Bestehende Daueraufträge und Lastschriftverfahren bleiben üblicherweise bestehen, wobei die Vorgehensweisen der Banken diesbezüglich unterschiedlich sind. Mit dem Ableben des Kontoinhabers gehen seine Bankvermögenswerte kraft Gesetzes automatisch auf seine Erben über. Über diese Vermögenswerte kann jedoch nur im gegenseitigen Einvernehmen aller Erben verfügt werden – beispielsweise für Zahlungen oder die Auflösung eines Kontos.
Welche Personen die Erben im Nachlass des Kontoinhabers sind, ist der Bank durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen. Bis dieser Erbschein durch die zuständige Behörde ausgestellt wird, können mehrere Monate, in Ausnahmefällen sogar Jahre, seit dem Ableben des Kontoinhabers vergehen. Während dieser Zeit kann über die Bankvermögenswerte der verstorbenen Person grundsätzlich nicht verfügt werden.
Ausnahme hiervon bildet die Bezahlung von Todesfallkosten des Kontoinhabers (wie Beerdigungskosten, Leidmahl, Arztkosten etc.). Erfahrungsgemäss können solche Rechnungen der Bank übergeben werden, welche deren Bezahlung ab dem Konto des verstorbenen Kontoinhabers veranlasst.
Ein weiterer Sonderfall liegt vor, wenn die verstorbene Person einen Willensvollstrecker bezeichnet hat und dieser das Mandat als Willensvollstrecker angenommen hat. Der Willensvollstrecker erhält unmittelbar nach dem Ableben der verstorbenen Person von der zuständigen Behörde ein Willensvollstreckerzeugnis. Gestützt auf dieses Zeugnis kann der Willensvollstrecker unverzüglich – also auch dann, wenn im Nachlass des Kontoinhabers noch kein Erbschein vorliegt – über die Bankvermögenswerte verfügen und insbesondere Zahlungen tätigen.
Bankvollmachten
Bei der Erteilung einer Bankvollmacht kann der Kontoinhaber festlegen, ob die Vollmacht über den Tod hinaus Wirkung haben soll. Dies erfolgt häufig mit der Absicht, dass die bevollmächtigte Person auch nach dem Tod des Kontoinhabers weiterhin – im bisherigen Umfang – über die Bankkonti verfügen kann.
Obwohl solche Vollmachten von Gesetzes wegen bis zu einem Widerruf auch nach dem Ableben des Kontoinhabers volle Gültigkeit behalten, kann die Bank als vorsorgliche Sicherheitsmassnahme die Bankvermögenswerte des verstorbenen Kontoinhabers sperren, sobald die Bank Kenntnis vom Tod erhalten hat. Doch selbst wenn die Bank solche Vollmachten über den Tod des Kontoinhabers hinaus weiterhin akzeptiert, kann jeder Erbe alleine oder der Willensvollstrecker des verstorbenen Kontoinhabers eine solche Vollmacht jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Ein Erbe muss dafür seine Erbenstellung gegenüber der Bank zumindest glaubhaft machen. Dies sollte insbesondere bei pflichtteilsgeschützten Erben, d.h. bei Kindern oder dem Ehepartner, in der Regel auch ohne Vorlage eines Erbscheins anerkannt werden. Mit dem Widerruf der Vollmacht fällt deren Wirkung per sofort dahin.
UND/ODER-Konti
Möchte man den Zugriff auf Bankvermögenswerte für einen Ehegatten oder Lebenspartner auch im Todesfall ununterbrochen sicherstellen, so ist die Eröffnung eines UND/ODER-Konto (wichtig: nicht bloss UND-Konto) eine mögliche Option. Ein solches Konto lautet auf zwei Kontoinhaber, wobei jede Person alleine – d.h. ohne Zustimmung und auch ohne Kenntnis des anderen Kontoinhabers – über die sich auf dem Konto befindenden Vermögenswerte verfügen kann. Verstirbt ein Inhaber eines UND/ODER-Kontos, sperrt die Bank dessen Zugriff, bis die Erben im Nachlass festgestellt sind. Trotz dieser Sperrung kann der überlebende Kontoinhaber weiterhin uneingeschränkt über das UND/ODER-Konto verfügen, Bezüge tätigen und Zahlungen ausführen. Folglich hat bei einem solchen UND/ODER-Konto – trotz Ableben eines Kontoinhabers – der noch lebende Kontoinhaber ununterbrochen Zugriff auf die darauf befindenden Vermögenswerte.
Bei Fragen rund um den Zugriff auf Bankvermögenswerte sowie zu möglichen Vorkehrungs- und Optimierungsmassnahmen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Rechtlicher Hinweis
Der Blog der Grunder Rechtsanwälte AG berichtet über neuere Entwicklungen und wichtige Themen insbesondere im Bereich des Wirtschaftsrechts, des Erbrechts und der KESB / Vorsorge. Die im Blog enthaltenen Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar. Die Ausführungen sollten nicht ohne spezifische rechtliche Beratung als Grundlage für Handlungen verwendet werden.
