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Aktienrecht: Flexiblere Gründungs- und Kapitalvorschriften ab 2023
Aktienkapital neu in Fremdwährung
Gemäss geltenden Recht muss das Aktienkapital einer AG zwingend auf Schweizer Franken lauten und mindestens CHF 100’000.00 betragen. Sämtliche kapitalbezogenen Aspekte, wie Dividendenbeschlüsse, Reservenbildung oder eine Überschuldung müssen daher nach geltendem Recht ebenfalls in Schweizer Franken beurteilt werden. Demgegenüber ist es bereits heute zulässig die Buchführung und Rechnungslegung in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung zu führen.
Dieser Widerspruch wird durch das neue Aktienrecht beseitigt. Das neue Recht lässt ein Aktienkapital in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung zu. Somit können Gesellschaften ab 1. Januar 2023 ihr Kapital in einer Fremdwährung ausweisen und ebenfalls die Buchführung und Rechnungslegung in der entsprechenden Fremdwährung führen.
Auch bereits bestehende Gesellschaften können von der Gesetzesänderung profitieren, da die Umwandlung des Aktienkapitals in eine Fremdwährung auf jedes Geschäftsjahr vorgenommen werden kann. Für die Umwandlung ist ein Beschluss der Generalversammlung und eine entsprechende Statutenänderung notwendig. Die einzige Bedingung ist, dass im Zeitpunkt der Gründung bzw. der Umwandlung, das Aktienkapital einen Gegenwert von mindestens CHF 100’000.00 entspricht.
Kapitalband
Ab 1. Januar 2023 können die Statuten einer Aktiengesellschaft ein Kapitalband vorsehen. Durch eine solche statutarische Bestimmung wird der Verwaltungsrat ermächtigt, während einer Dauer von maximal 5 Jahren das Aktienkapital innerhalb einer Bandbreite – also innerhalb des Kapitalbands – zu verändern. Eine statutarische Ermächtigung zur Herabsetzung des Aktienkapitals ist nur möglich, wenn die Gesellschaft nicht auf die eingeschränkte Revision verzichtet hat.
Die Statuten haben die Mindest-Eckpunkte des Kapitalbandes wie: (i) obere und untere Grenze, (ii) Laufzeit (max. 5 Jahre) und (iii) Anzahl, Nennwert und Art der Aktien zu bestimmen. Des Weiteren können die Statuten die Ermächtigung des Verwaltungsrates mit Einschränkungen, Auflagen und/oder Bedingungen detaillierter umschreiben. Auch ist es zulässig, dass die Statuten nur ein einseitiges Kapitalband vorsehen (d.h. nur Ermächtigung zur Erhöhung oder zur Herabsetzung).
Der Verwaltungsrat kann durch das Instrument des Kapitalbandes die Kapitalstruktur sehr flexibel gestalten und das Eigenkapital der Gesellschaft zeitnah den tatsächlichen Bedürfnissen anpassen. Neu können Gründer und/oder Aktionäre den Verwaltungsrat nebst der Kompetenz zur Geschäftsführung auch die Kompetenz zur Gestaltung der Kapitalstruktur zukommen lassen.
Zwischendividende
Aktuell gibt es keine gesetzliche Grundlage für die Ausschüttung von Zwischendividenden. Die Ausschüttung von Dividenden ausserhalb der jährlichen ordentlichen Generalversammlung sind deshalb rechtlich stark umstritten. Das neue Recht hält nun explizit fest, dass die Generalversammlung gestützt auf einen Zwischenabschluss die Ausrichtung einer Zwischendividende beschliessen kann. Für die Ausschüttung einer Zwischendividende ab 2023 ist zwingend ein Zwischenabschluss erforderlich, dies selbst dann, wenn die Zwischendividende noch innert 6 Monaten nach dem ordentlichen Jahresabschluss beschlossen wird. Der Zwischenabschluss muss von der Revisionsstelle (falls vorhanden) geprüft werden, es sei denn sämtliche Aktionäre haben der Ausschüttung der Zwischendividende zugestimmt und die Forderungen der Gläubiger sind nicht gefährdet.
Die Gesetzesänderung beseitigt die aktuelle gesetzliche Unsicherheit. Allerdings muss künftig für jede Ausrichtung von Zwischendividenden ein Zwischenabschluss erstellt werden. Eine explizite statutarische Ermächtigung für die Ausrichtung der Zwischendividende ist hingegen nicht notwendig.
Weitere Anpassungen – z.B. Möglichkeit zur digitalen Generalversammlung
Nebst den erläuterten Änderungen gibt es noch zahlreiche weitere Neuerungen im Aktienrecht. So kann nach neuem Recht eine Generalversammlung mit elektronischen Mitteln ohne Tagungsort durchgeführt werden, wenn die Statuten dies vorsehen.
Um von den neuen Regelungen des Aktienrechtes profitieren zu können, sind die Statuten an die neue Rechtslage anzupassen. Teilweise können Statutenbestimmungen bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Aktienrechtes abgeändert werden (wie z.B. für die Zulässigkeit der elektronischen Generalversammlung). In anderen Punkten (wie z.B. Aktienkapital in Fremdwährung oder Kapitalband) kann die neue Rechtslage erst nach Inkrafttreten des neuen Rechtes in den Statuten abgebildet werden.
Bei Fragen zur Gesetzesrevision und/oder zum Anpassungsbedarf Ihrer Statuten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Rechtlicher Hinweis
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