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Die Validierung des Vorsorgeauftrages
Um sich im Falle der eigenen Urteilsunfähigkeit davor zu schützen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine fremde Person als Beistand einsetzt, empfehlen wir einen Vorsorgeauftrag zu verfassen.
Informationen dazu, wie Sie sich für den Fall der Urteilsunfähigkeit absichern können, welche formellen Ansprüche ein Vorsorgeauftrag erfüllen muss und wie und wo Sie den Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrages registrieren können, finden Sie in folgendem Blog-Beitrag: Wer entscheidet für mich, wenn ich selbst nicht mehr in der Lage bin? – Grunder Rechts-anwälte AG (grunder-law.ch)
Der nachfolgende Beitrag zeigt auf was passiert, wenn ein Vorsorgeauftrag besteht und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Meldung des Eintritts Ihrer Urteilsunfähigkeit erhält.
Was ist die Validierung des Vorsorgeauftrages?
Erhält die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Meldung darüber, dass bei Ihnen die Urteilsunfähigkeit eingetreten ist, klärt die Behörde zunächst ab, ob Sie einen Vorsorgeauftrag verfasst haben.
Besteht ein von Ihnen verfasster Vorsorgeauftrag, so prüft die Behörde in einem nächsten Schritt, ob dieser gültig errichtet wurde, Sie auch tatsächlich urteilsunfähig sind und ob die beauftragte Person geeignet und gewillt ist, den Auftrag zu erfüllen bzw. anzunehmen. Dieser Prozess wird als Validierung bezeichnet.
Am Ende des Validierungs-Prozesses hält die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in einem Entscheid fest, ob der Vorsorgeauftrag gültig errichtet worden und wirksam ist, wer als vorsorgebeauftragte Person ernannt wird und welche Aufgaben diese Person zu übernehmen hat. Dieser Entscheid ermächtigt die vorsorgebeauftragte Person gestützt auf den Vorsorgeauftrag tätig zu werden und dient als Legitimation gegenüber Banken, der Steuerverwaltung und weiteren Institutionen, um Informationen zu erhalten und Entscheidungen zu treffen.
Wie wird die Eignung der vorsorgebeauftragten Person geprüft?
Ob die vorsorgebeauftragte Person geeignet ist, ihre Aufgaben im Rahmen des Vorsorgeauftrages wahrzunehmen, klärt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unter anderem in einem Gespräch mit der zu ernennenden Person und gestützt auf amtliche Dokumente, beispielsweise einen Betreibungsregister- und Strafregisterauszug, ab. Die Prüfung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfolgt nur auf die sogenannte «grundsätzliche» Eignung.
Ohne anderweitige Anhaltspunkte wird die beauftragte Person nach dem Validierungs-Prozess nicht zur regelmässigen Berichterstattung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet. Dies ist ein grosser Vorteil des Vorsorgeauftrages im Gegensatz zur Beistandschaft gemäss dem Erwachsenenschutzrecht.
Und falls ein Vorsorgeauftrag fehlt?
Fehlt ein Vorsorgeauftrag, dann kann zwar noch immer ein Ehegatte oder Kind der betroffenen Person als Beistand eingesetzt werden. Die Prüfung der Eignung als Beistand erfolgt aber weitaus detaillierter und ist insbesondere damit verbunden, dass der Ehegatte oder das Kind als Beistand gegenüber der Behörde regelmässig Rechenschaft leisten muss.
Falls Sie Fragen zur Validierung oder auch der Errichtung eines Vorsorgeauftrages haben, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
Rechtlicher Hinweis
Der Blog der Grunder Rechtsanwälte AG berichtet über neuere Entwicklungen und wichtige Themen insbesondere im Bereich des Wirtschaftsrechts, des Erbrechts und der KESB / Vorsorge. Die im Blog enthaltenen Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar. Die Ausführungen sollten nicht ohne spezifische rechtliche Beratung als Grundlage für Handlungen verwendet werden.