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Miteigentum oder Gesamteigentum, das ist hier die Frage

Erwerben Ehegatten ein Eigenheim stellen sie sich insbesondere Fragen über die Finanzierung und Tragbarkeit. Nur selten befassen sich die Ehegatten mit der Eigentumsform. Ob die Immobilie im Mit- oder Gesamteigentum erworben wird, entscheidet oftmals der Zufall.

Im Nachfolgenden werden einige Unterschiede von Mit- und Gesamteigentum dargestellt. Ausgangslage ist ein Ehepaar, welches unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung steht.

Miteigentum

Beim Miteigentum steht jedem Ehegatten ein Bruchteil an der Liegenschaft zu. In der Regel wird hälftiges Miteigentum vereinbart. Möglich ist aber auch eine andere Aufteilung. Wir empfehlen, dass die Quote der Finanzierung entspricht. Falls ein Ehegatte deutlich mehr Eigenkapital zur Verfügung stellt, sollte sich dies auch in der Quote widerspiegeln.

Die Ehegatten können grundsätzlich selbständig über ihren Bruchteil an der Liegenschaft verfügen, diesen unter anderem verpfänden oder verkaufen.

Das Miteigentum wird gesetzlich detaillierter geregelt als das Gesamteigentum, weshalb Miteigentum bereits aus diesem Aspekt für viele die einfachere Wahl darstellt. So steht dem Miteigentümer von Gesetzes wegen ein Vorkaufsrecht zu.

Dennoch bleibt auch bei Miteigentum Raum für individuelle Regeln. So kann im Erbfall beispielsweise durch ein Testament oder Erbvertrag dem überlebenden Ehegatten ein Nutzniessung- oder Wohnrecht am Bruchteil des verstorbenen Ehegatten eingeräumt werden.

Gesamteigentum

Beim Gesamteigentum sind die Eigentümer kraft Gesetzes oder eines Vertrages zu einer Gemeinschaft verbunden. Die Immobilie steht im Eigentum dieser Gemeinschaft. Entsprechend können die Eigentümer auch nur gemeinsam über das Eigentum verfügen.

In unserem Fall (ordentlicher Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung) würde Gesamteigentum infolge einer sogenannten einfachen Gesellschaft begründet werden.

Der Tod eines Ehegatten stellt mangels anderer Abrede einen Auflösungsgrund für die einfache Gesellschaft dar. Die Ehegatten können jedoch im Rahmen eines Gesellschafterbindungsvertrages festhalten, dass der Anteil des verstorbenen Ehegatten direkt dem überlebenden Ehegatten anwächst. Dies vereinfacht die Übertragung der Immobilie in das Alleineigentum des überlebenden Ehegatten.

Ungeeignet ist Gesamteigentum, falls dem überlebenden Ehegatten lediglich ein Nutzniessungs- oder Wohnrecht am Anteil des verstorbenen Ehegatten eingeräumt werden soll. Die Einräumung einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts an einem Gesamthandanteil ist grundbuchrechtlich nicht möglich.

Es empfiehlt sich auch bei Gesamteigentum, dass die interne Quote der Ehegatten an der einfachen Gesellschaft der Finanzierung entspricht und im Gesellschafterbindungsvertrag entsprechend festgehalten wird.

Ob Mit- oder Gesamteigentum ist letztlich eine Frage der individuellen Bedürfnisse der Ehegatten. Um die Vorteile von Gesamteigentum infolge einfacher Gesellschaft nutzen zu können, ist jedoch ein Gesellschafterbindungsvertrag unerlässlich, weshalb das Gesamteigentum auf den ersten Blick etwas aufwändiger erscheint.

Sollten Sie Fragen rund um den Erwerb von Liegenschaften, insbesondere zu den Eigentumsformen, haben, unterstützen wir Sie gerne.

Autorin

Ramona Williner
Rechtsanwältin und Notarin

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Williner Ramona – Rechtsanwältin und Notarin

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